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Satzung

Satzung des Vereins Eisensteig Berlin § 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen „Eisensteig Berlin“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Aufklärung über besondere sexuelle Neigungen (Fetische). (2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch:  Bildung, Aufklärung und Information der Allgemeinheit mit unentgeltlicher Durchführung von und Teilnahme an geeigneten Veranstaltungen;  Ehrenamtliches Engagement und öffentliche Präsenz (z. B. in Medien) zum Abbau der gesellschaftlich verbreiteten Diskriminierung und Stigmatisierung unkonventioneller Lebensweisen und Förderung einer Kultur der Vielfalt, Solidarität und Emanzipation;  Gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen, die allen Interessierten offenstehen;  Förderung der Akzeptanz und Integration von Menschen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Konfession, Alter, Geschlecht und Neigung;  Hilfestellung bei individuellen und sozialen Konflikten. (3) Der Verein möchte insbesondere dazu beitragen, dass alle Menschen in allen Bereichen ihres Lebens ohne Benachteiligung offen zu ihrer Sexualität stehen können. (4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. § 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (4) Der Vorstand kann nach Mitgliederentscheid für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten. § 4 Geschäftsjahr (1) Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt:  Volljährigkeit  die Ziele des Vereins trägt und fördert. (2) Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden. (3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. (4) Die Organmitglieder und die Vereinsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Liquidation einer juristischen Person oder Löschung des Vereins. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des folgenden Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden muss. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag (1) Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge oder Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben erhoben werden. (2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Vorstand (1) Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diese sind Vertretungsorgane des Vereins im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gemeinsam. (2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. (3) Sämtliche Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. (4) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. (6) Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 3 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 1 Tag vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstands als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen. (8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. (9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;  Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung (1) Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Kassenwart Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  Wahl des Vorstands;  Wahl der Kassenprüfer;  Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstands;  Entlastung des Vorstands;  Beschlussfassung über den Haushaltsplan;  Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen;  Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstands;  Satzungsänderungen;  Auflösung des Vereins.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält. (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. (8) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Sitzungsberichte (1) Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind. (2) Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. § 11 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entschieden werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Berlin am 21.03.2023 errichtet. Claude Kolz-Böhm, Keith Böhm, Michael Henoch, Rüdiger Kolbeck, Peter Simeth, Marcel Schulze, Ingmar Kumpmann.

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